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Abwassergebührensplitting
nEin System zur getrennten Berücksichtigung von Niederschlags- und Schmutzwasser bei der Erhebung der Abwassergebühren
Träger von Abwasserentsorgungseinrichtungen sind gemäß des länderspezifischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) verpflichtet, die Kosten zur Abwasserbeseitigung
durch Entgelte (i.d.R. Abwassergebühren) zu decken. Die Gebührenhöhe wird dabei wesentlich durch den Gebührenmaßstab bestimmt. Der Frischwasserverbrauch als Wahrscheinlichkeitsmaßstab zur Abwassergebühren- berechnung beruht auf der Annahme, dass eine ungefähr gleichbleibende Relation zwischen der vom Grundstück abgeleiteten Schmutzwassermenge und der Regenwassermenge besteht. Dieses Verhältnis kann jedoch gestört sein, wenn es eine intensivere Ableitung von Regenwasser in Kerngebieten sowie in Gewerbe- und Industriegebieten gibt.
Mehr Gebührensicherheit
Um dem Homogenitätsprinzip zu entsprechen, ist die Maßstabsregelung über den Frischwasserverbrauch also nur dann anzuwenden, wenn in der Gemeinde eine verhältnismäßig homogene
Bebauungsstruktur mit nur wenigen Hochhäusern, gewerblichen Betrieben und sonstigen Großverbrauchern besteht. Andernfalls führt nur die Aufsplittung nach Schmutz- und Niederschlagswasser zu einer leistungs- orientierten Bemessung der Abwassergebühren und damit auch zu einer sozialen Ausgewogenheit der finanziellen Belastung der Gebührenpflichtigen. Die so ermittelten Abwassergebühren erfüllen insbesondere die Anforderungen der Rechtsprechung, die für die Gestaltung von Gebührenmaßstäben aufgestellt worden sind und gewähren deshalb auch größte Rechtsstabilität.
Mehr Gebührengerechtigkeit
Bei der Maßstabsregelung über den Frischwasserverbrauch kommt es zwangsläufig zu einem Missverhältnis, wenn die befestigten Flächen keine Berücksichtigung finden. Dies äußert sich bei Grundstücken mit hohem Wasserverbrauch und geringer
Versiegelung als Nachteil. Grundstücke mit hoher Versiegelung und geringem Wasserverbrauch hingegen werden begünstigt. Das im jeweiligen KAG geforderte Äquivalenzprinzip verlangt jedoch, dass zwischen der von der Gemeinde zu erbringenden Entsorgungsleistung und der vom Benutzer zu erbringenden Gebühr kein offensichtliches Missverhältnis bestehen darf. Deshalb muss sich eine unterschiedliche Inanspruchnahme (der Einrichtung) grundsätzlich auch durch unterschiedliche Gebühren ausdrücken.
Ökologischer Aspekt
Durch das Abwassergebührensplitting wird ein Anreiz für die Eigentümer von Grundstücken geschaffen, die Einleitung von Niederschlagswasser möglichst zu vermeiden, was insbesondere durch Maßnahmen der Verwertung und Versickerung
von Niederschlagswasser auf dem Grundstück bewerkstelligt werden kann. Durch die Verwertung von Niederschlagswasser wird die Entnahme von Grundwasser eingeschränkt und die Leistungsfähigkeit von Abwasserreinigungsanlagen erhalten oder gar gefördert. Weiterhin können Gewässerbelastungen eingeschränkt werden, da bei Starkregenereignissen die Einleitung von verdünntem Schmutzwasser in die Gewässer vermindert wird.
Quelle: Hessischer Städte- und Gemeindebund |